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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Naturzugkühltürme

Kerninhalte

Die Verordnung soll gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit, den Betrieb und die Überwachung von Verdunstungskühlanlagen einschließlich Naturzugkühltürmen (mit einer thermischen Leistung von > 200 MW) und Nassabscheidern (nachfolgend Verdunstungskühlanlagen) gelten.

Stationäre Anlagen (unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit)Sie gilt für alle stationären Anlagen, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommt und bei denen Aerosole durch die Abluft mitgerissen werden und in die Umgebung gelangen können, sollen ebenfalls in den Geltungsbereich aufgenommen werden.

Sie regelt Anforderungen zur Vorsorge und zur Gefahrenabwehr gegen schädliche Umwelteinwirkungen.

Sie gilt nicht für

  • Anlagen, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, z.B. solche mit Kaltwassersätzen;
  • Wärmeübertrager, in denen das Fluid in einem geschlossenen Kreislauf geführt und die Prozesswärme direkt über Luftwärmeübertrager an die zur Kühlung herangeführte Luft übertragen wird.