/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln TRGS
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten vom159.Januar 2013Februar 2017 |
Link zum Rechtstext | TRGS 555 |
Kerninhalte | Diese TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß § 14 GefStoffVder Gefahrstoffverordnung. Die TRGS Sie findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund ->
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. |
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | AufbwSum_Arbeitsschutz; BetrIng_SumGfstoff; F2_SumBetrAnw_2; FaSi_Gfstoff_Sum_10; FM_Gfstoff_Sum_10; Inst_Gfstoff_Sum_10 |