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Link zum Rechtstext | Prüfverordnung |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung |
- Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
- CO-Warnanlagen,
- Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
- selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
- nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
- Brandmelde und Alarmierungsanlagen,
- Sicherheitsstromversorgungen
in
technischer Anlagen in => Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung |
nach § 51 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 Landesbauordnung als besondere Anforderung gestellt wurde, wenn die technischen Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. | |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | Am_SumSonderbauten |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Februar 2024 |