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Link zum Rechtstext | Lüftungsanlagen-Richtlinie |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 31 LBO in Verbindung mit § 15 LBOAVO gestellt werden (Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Sie gilt nicht für mit Luft arbeitende Transportanlagen (z.B. Späneabsaugung, Rohrpostanlagen). |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 13. Januar 2023 I ; II |