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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Regelung für die Beförderung gefährlicher Güter auf den Fährschiffen vom 10. Dezember 1999

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt unter anderem, dass gefährliche Güter den Klassen 1 bis 9 der Anlagen A oder B des ADR bzw. des IMDG-Code zugeordnet sein müssen und in Beförderungseinheiten (CTU) nur dann befördert werden dürfen, wenn während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 m zu erwarten ist. Über die Einhaltung dieser Bedingung entscheidet der Schiffsführer eigenverantwortlich.

Sie enthält zudem bezüglich folgender Güter ein Beförderungsverbot: 

  • Güter der Klasse 1 (ausgenommen 14 S) 
  • Güter der Klasse 5.2 
  • Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugewiesen sind.

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