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regelt insbesonderein Anhang I die wesentlichen Anforderungen an- Geräte, die gilt für - Geräte (zum Kochen, zur Kühlung, zur Klimatisierung, zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zur Beleuchtung
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oder - und Geräte, die zum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen,
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einschließlich - Gebläsebrenner und Heizkörper, die mit
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solchen - Gebläsebrennern zu versehen sind
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,- , d.h. - (Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie
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daraus - aus diesen zusammengestellte Baugruppen, die entworfen sind, in ein Gerät
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zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe - eingebaut oder zu einem Gerät zusammengebaut zu werden
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,und
- in Anhang III die Konformitätsbewertungsverfahren für diese Geräte und Ausrüstungen.
Sie gilt für Geräte und Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens neu auf dem Unionsmarkt sind (entweder neue Geräte und Ausrüstungen, die von einem in der Union ansässigen Hersteller gefertigt wurden, oder neue oder gebrauchte Geräte und Ausrüstungen, die aus einem Drittland eingeführt wurden)deren Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme sowie wesentliche Anforderungen sie regelt.
Sie findet keine Anwendung auf Geräte, die speziell - zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben,
- für den Einsatz in Flugzeugen oder im Schienenverkehr und
- zu Forschungszwecken für die vorübergehende Verwendung in Laboratorien
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Sie normiert zudem insbesondere die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure und enthält Bestimmungen zur Konformität von Geräten und Ausrüstungen.
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | AufbwSum_Produktsicherheit; Eink_SumCE; ProdS_SumBescha; ProdS_SumBevollmächtigter; ProdS_SumCE; ProdS_SumEinführer; ProdS_SumGasgeräte; ProdS_SumHändler; ProdS_SumHersteller; QM_SumCE |