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Am 14. Dezember 2015 hat der Deutsche Speditions- und Logistikerverband (DSLV) die neuen Allgemeinen Spediteursbedingungen (

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ADSp 2016) veröffentlicht. Unternehmen müssen sich teilweise auf eine erhöhte Haftung

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 einstellen und sollten ihren Versicherungsschutz überprüfen. Änderungen gibt es auch beim Standgeld und den Haftungshöchstgrenzen bei verfügter Lagerung. Künftig werden neben den ADSp 2016 auch die DTLB Anwendung finden und die Rechtsunsicherheit weiter erhöhen

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Heraufsetzung der Haftungssummen

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Während die Haftung unter den alten ADSp grundsätzlich auf 5,00 €/kg

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 begrenzt war, wird sie jetzt grundsätzlich auf 8,33

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Sonderziehungsrechte (SZR) erhöht. Der Haftungshöchstbetrag von 5,00 €/g kam in der Praxis ohnehin nur selten zum Zuge, da Spediteure regelmäßig als Fixkostenspediteure oder im Selbsteintritt beförderten und dementsprechend ohnehin eine Haftung von 8,33

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SZR (ca. 10,50 €/kg) vorlag.

Für den Fall

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der Einlagerung oder rein speditioneller Tätigkeiten

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 liegt nun aber gut eine Verdoppelung der Haftungshöchstgrenzen vor. Auch wird die Höchstgrenze bei verfügter Lagerung auf 25.000,00 € je Schadensfall angehoben. In diesen Fällen gewinnt die Wertdeklaration gemäß Ziffer 3.3 ADSp 2016 Bedeutung, da der Auftraggeber die Haftung auf 50,00 €/kg oder 10.000,00 €/Packstück erhöhen kann.

Weitere Änderungen
Geregelt worden ist auch (Ziffer 11.1 ADSp 2016), dass die Be- und

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Entladezeit maximal zwei Stunden

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 betragen darf,

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anderenfalls Standgeld

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 geschuldet ist. Insofern liegt mangels Vereinbarung eine Staffelung nach Europalettenstellplätzen bzw. umzuschlagendem Gewicht vor.

Unsicherheit durch ADSp 2016 und DTLB
Nachdem die Verhandlungen mit der Verladerseite gescheitert waren, hat der Deutsche Speditions- und Logistikverband nun seine eigenen neuen ADSp herausgebracht. Es handelt sich hierbei nicht mehr, wie beim Vorgänger, um ein gemeinsam ausgehandeltes Regelungswerk. Dementsprechend haben die Verbände der verladenen Wirtschaft zwischenzeitlich auch eigene Bedingungen mit dem Namen DTLB (Deutsche Transport- und Lagerbedingungen) erarbeitet. Es wird insgesamt abzuwarten sein, ob die ADSp 2016 und die DTLB den Anforderungen nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) standhalten werden. Da die jeweiligen

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Bedingungswerke nicht mehr gemeinsam ausgehandelt

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 worden sind, wird ggf. eine strengere Prüfung deren Angemessenheit durch die Gerichte erfolgen. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten.

 

Anmerkung:

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 Unternehmen sollten im Übrigen auch überprüfen, ob ihr Versicherungsschutz durch die Verwendung der neuen Bedingungen nach wie vor ausreichend ist. Zudem sollten Unternehmen, die andenken, auf die ADSp 2016 oder die DTLB umzustellen, dementsprechend darauf achten, dass die Einbeziehung ordnungsgemäß erfolgt. Dies gilt insbesondere für Rahmenverträge.