Insert excerpt | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
Note |
---|
Dieser Datensatz wird nicht mehr gepflegt. |
Link zum Rechtstext | Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) |
Bezeichnung | Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten frei lebenden Tieren und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) vom 3. März 1973 |
Kerninhalte | Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten freilebenden Tieren und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES), auf Deutsch – nach dem Ort der Erstunterzeichnung in Washington, D.C. – als Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) bezeichnet, enthält Artenschutzregelungen für lebende oder tote Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen und alle aus Teilen davon oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Kernprinzip des Übereinkommens ist das Vorsorgeprinzip, wonach der Handel zwischen verschiedenen Staaten (Exporte und Importe) mit Exemplaren einer Art nur dann stattfinden darf, wenn sich dieser als |
„unschädlich“ für den Erhalt der Art erwiesen hat. Kerninstrumente des Übereinkommens sind Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflichten. Je gefährdeter die Art, desto strenger die Handelsbeschränkungen. Das Übereinkommen besteht aus drei Anhängen: Die Anhänge werden alle drei Jahre auf der CITES-Vertragsstaatenkonferenz angepasst. Deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Übereinkommens ist das Bundesamt für Naturschutz |
...
. Der Datensatz wird aufgrund vorrangiger Umsetzungsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 338/97) nicht mehr fortgeführt. | |
Links zur Rechtsänderung |