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Link zum Rechtstext | Fliegende Bauten |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Fassung Mai 2007) |
Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 66 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), d.h. für bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden – mit Ausnahme von Baustelleneinrichtungen und Baugerüsten. Sie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2. Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. Anmerkung: siehe auch Liste der Technischen Baubestimmungen, Anlage 1, lfd. Nr. 2.7.2 |
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