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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewußtsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit 1. - den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts- Naturhaushaltes, das Klima,
dem - den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2. - die Forstwirtschaft zu fördern
und 3. - ,
- die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
- einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und
- das Betreten und Nutzen der freien Landschaft zu ordnen.
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