Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

Insert excerpt
99 Archiv
99 Archiv
nopaneltrue

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom

20

10.

Dezember 2005

September 2013

Link zum RechtstextBauO LSA
VV TBVerwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Baubestimmungen

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt werden.


Es gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben

 

An Sonderbauten (z.B. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, mit Ausnahme von

Gebäuden,
2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,
3. Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, mit Ausnahme von Gebäuden,
4. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen,
5. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
6. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützungen, sowie
7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.

 

...

Wohngebäuden und Garagen, oder bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation des oder der Brandschutzbeauftragten (§ 50 Nr. 22).

Links zur Rechtsänderung

Review vom 08. Juli 2024
Review vom 01. März 2024
Review vom 01. Dezember 2023
Review vom 09. Mai 2023
Review vom 14. April 2023
Review vom 12. Juli 2022
Review vom 05. Juli 2021
Review vom 02. Februar 2021