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Link zum Rechtstext
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Landesplanung |
vom |
Kerninhalte
Aufgabe der Landesplanung ist es,
1. die übergeordnete, zusammenfassende Planung für eine den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse beachtende Ordnung des Raumes auf- und festzustellen (Raumordnungspläne) und die Raumordnungspläne fortlaufend der Entwicklung anzupassen,
2. die Planungen der Ministerinnen und Minister in den von ihnen geleiteten Geschäftsbereichen der Landesregierung (Fachplanung des Landes) sowie die Planungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und aller anderen Planungsträger, denen öffentliche, raumbedeutsame Planungsaufgaben obliegen, entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung (Nummer 1) abzustimmen.
Landesplanung ist Aufgabe des Landes.
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27. Januar 2014 | |
Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz des Bundes. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 14. Juni 2024 |