Insert excerpt | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 |
Link zum Rechtstext | BbgVwZGLZG Bbg |
Kerninhalte | Für Dieses Gesetz bestimmt für Brandenburg, dass für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Einrichtungen des Landes und der Landesbetriebe, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts , – mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden , gelten – die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassungdes Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes Anwendung finden. |