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Nach fast 40 Jahren wird die Verordnung über die Betriebsbeauftragten für Abfall aus dem Jahre 1977

nun

novelliert.

Erstmals sind nun

Zum ersten Mal gibt es Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde von Abfallbeauftragten

gegeben

. Der Verband der Beauftragten (VBU) fordert jedoch

noch

weitere Änderungen.

Im aktuellen Entwurf werden in Abschnitt 1 der 1 der Anwendungsbereich sowie die Personen und Anlagen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, neu bestimmtdefiniert. Neben bestimmten genehmigungsbedürftige genehmigungsbedürftigen Anlagen kommen nun auch Deponien, Krankenhäuser und bestimmte einzelne Abwasserbehandlungsanlagen dazuhinzu. Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten wurde wird erweitert. Künftig betrifft dies sind unter anderem auch Hersteller auch Hersteller und Inverkehrbringer von Elektrogeräten, Inverkehrbringer gewerblicher von gewerblichen Transportverpackungen sowie Vertreiber von Fahrzeug- und/oder IndustirebatterienIndustriebatterien, allerdings teilweise unter Abgabe einer festgesetzten Mengenschwelle, betroffen

 In Abschnitt 2 enthält der Entwurf zur Novellierung nun erstmals Anforderungen an die Zuverlässigkeit (§ 8) und die Fachkunde (§9§ 9) der von Abfallbeauftragten. Diese müssen zu einer regelmäßigen Fortbildung  Diese müssen sich regelmäßig fortbilden (mindestens alle zwei Jahre) und dazu an Lehrgängen teilnehmen, deren Inhalte in der Anlage 1 der Verordnung aufgeführt sind.  Der Gesetzgeber plant zudem mit Inkrafttreten der Verordnung eine Übergangsfrist für bestehende Für bisherige Abfallbeauftragte, die nicht die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen. Diese sollen nach § 10  innerhalb von 6 Monaten nach in Kraft treten an einem behördlich anerkannten Lehrgang teilnehmen.Der Verband der Beauftragten (VBU) hat jedoch noch einige Punkte zu beanstanden. Unter anderem wird ein Mangel an Definitionen und Abgrenzungen kritisiert. Beispielsweise wurde die Sachkundeanforderungen nicht erfüllen, ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung zur Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang vorgesehen (§ 10).

Der VBU bemängelt unter anderem fehlende Definitionen und Abgrenzungen. So werde beispielsweise nicht konkretisiert, wer mit "zur „zur Bestellung verpflichteten Personen" Personen“ im Unternehmen gemeint ist. Des Weiteren enthält enthalte der Entwurf auch keine Vorgaben zur Lösung von Interessenkonflikten. Überdies hinaus fordert der VBU Der VBU fordert zudem eine Konkretisierung der Betreiberpflichten sowie und die Aufstellung eines Bußgeldkataloges Bußgeldkatalogs bei Verstößen. Zuletzt Darüber hinaus spricht er sich der VBU für die Einführung einer Mindestmenge an zu berücksichtigenden Arbeitsstunden des Abfallbeauftragten in Abhängigkeit von Größe und Komplexität des Betriebes aus. Dadurch soll , um die Mehrfachbeauftragung auf eine Person beschränkt werdenzu beschränken.