/wiki/spaces/KUN/overview 5 Technische Regeln TRGS
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Schutzmaßnahmen (Ausgabe September 2019) |
Link zum Rechtstext | TRGS 500 |
Kerninhalte | Diese |
Technische Regel für Gefahrstoffe konkretisiert die §§ 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativer Gefährdung. |
Für die Substitution ist die TRGS 600 "Substitution" anzuwenden.
Bei Gefährdungen durch Hautkontakt ist zusätzlich die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" anzuwenden. Bei Tätigkeiten mit Stoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, sind zusätzlich die TRGS 720 ff. "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" anzuwenden. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, für die der AGS besondere TRGS oder Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien erarbeitet hat, sind diese ergänzend zu dieser TRGS anzuwenden.
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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | AufbwSum_Diverse; F2_SumGefährdb |