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/wiki/spaces/KUN/overview Image Removed Image Removed 5 Technische Regeln TRGS

 

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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Schutzmaßnahmen (Ausgabe September 2019)

Link zum RechtstextTRGS 500

Kerninhalte

Diese

TRGS

Technische Regel für Gefahrstoffe konkretisiert die §§ 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativer Gefährdung.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgt die konkrete Auswahl der Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 bis 6 dieser TRGS. Die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV ist in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" beschrieben.
Für die Substitution ist die TRGS 600 "Substitution" anzuwenden.
Bei Gefährdungen durch Hautkontakt ist zusätzlich die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" anzuwenden. Bei Tätigkeiten mit Stoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, sind zusätzlich die TRGS 720 ff. "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" anzuwenden. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, für die der AGS besondere TRGS oder Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien erarbeitet hat, sind diese ergänzend zu dieser TRGS anzuwenden.

 

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Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)AufbwSum_Diverse; F2_SumGefährdb