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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesdatenschutzgesetz vom58.Juli 1994Mai 2018 | |
Link zum Rechtstext | LDSG RP | Kerninhalte |
Positivliste | Positivliste öffentlicher Bereich | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung der EU (Verordnung (EU) 2016/679). Zudem regelt es spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Es gilt für Behörden, Organe der Rechtspflege, Einrichtungen und sonstige öffentlichen Stellen des Landes, kommunale Gebietskörperschaften, sonstige der Aufsicht des Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaften unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereinigungen der vorgenannten Stellen ungeachtet ihrer Rechtsform (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. |