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Zweck dieses Gesetzes ist es, das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesdatenschutzgesetz vom

5

8.

Juli 1994

Mai 2018

Link zum RechtstextLDSG RP

Kerninhalte

Positivliste

Positivliste öffentlicher Bereich

Kerninhalte

Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung der EU (Verordnung (EU) 2016/679). Zudem regelt es spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung.

Es gilt für Behörden, Organe der Rechtspflege, Einrichtungen und sonstige öffentlichen Stellen des Landes, kommunale Gebietskörperschaften, sonstige der Aufsicht des Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaften unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereinigungen der vorgenannten Stellen ungeachtet ihrer Rechtsform (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten.