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Prüf- und Informationspflichten für bestimmte persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (siehe Anhang der Verordnung). Bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen haben Hersteller und Importeure entsprechende Prüfberichte an die Kommission zu übermitteln.
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Diese Verordnung bestimmt, dass die Hersteller und Importeure von im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen der Kommission die im Anhang genannten Informationen innerhalb der dort genannten Fristen übermitteln und bei jedem Stoff die im Anhang angegebenen Prüfungen gemäß den dort festgelegten Protokollen durchführen. Zudem müssen sie der Kommission innerhalb der im Anhang genannten Fristen für jede Prüfung einen Bericht zusammen mit den Prüfungsergebnissen übermitteln. |