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Link zum Rechtstext

Landesdatenschutzgesetz BW

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zu Schutz personenbezogener Daten in der Fassung vom 18. September 2000

Kerninhalte

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird

Landesdatenschutzgesetz vom 12. Juni 2018

Positivliste

Positivliste nicht öffentlicher Bereich

Kerninhalte

Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Es gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige

öffentliche

Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).

Einzelne Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich.

Links zur RechtsänderungReview vom 13. Dezember 2022