Kerninhalte | Dieses Gesetzregelt regelt -> die Entlastung der Letztverbraucher --> durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten und --> durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten, -> die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, -> die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und -> die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund. |