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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 |
Link zum Rechtstext | HBO |
H-VV TB | Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke und für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. An Sonderbauten (z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m2 Brutto-Grundfläche oder bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes (§ 45 Nr. 20). Für den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen sind die Vorschriften der von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU veröffentlichten Muster-EltBauVO heranzuziehen (Liste über die Technischen Baubestimmungen, Teil 3 „Technische Regeln zum Brandschutz“ Punkt 3.9). |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. August 2024 |
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