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Organische Peroxide (Ausgabe Juli 2023)

Link zum Rechtstext

TRGS 741

Kerninhalte

Die TRGS 741 gilt für Tätigkeiten

Der Umgang mit organischen Peroxiden

. Sie erläutert die Gefahrstoffverordnung, insbesondere Anhang III Nummer 2 „Tätigkeiten mit organischen
Peroxiden“ hinsichtlich der physikalisch-chemischen Gefährdungen durch organische Peroxide.
Abschnitt 4.2.3 Absatz 1 Nummer 1 sowie Abschnitt A1.8 und Abschnitt A1.9 (Regelungen zu Schutzabständen) sind spätestens 5 Jahre nach Bekanntmachung dieser TRGS anzuwenden, sofern sich nicht aufgrund der Gefährdungsbeurteilung eine frühere Anwendung ergibt.

in Unternehmen ist durch die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 741 streng reguliert, um physikalisch-chemische Gefährdungen zu minimieren. Die Regelung legt verschiedene Gefahrgruppen (OP I bis OP IV) fest, die die Brand- und Explosionsgefahr der Stoffe klassifizieren. Unternehmen sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durch Fachkundige durchzuführen. Diese Beurteilung muss die Zuordnung der verwendeten organischen Peroxide zu einer der Gefahrgruppen sowie die eingesetzten Mengen umfassen. Darüber hinaus sind die in der TRGS 741 beschriebenen Schutzmaßnahmen nachweislich zu implementieren, einschließlich der Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen. Für diese Abstände gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 18. August 2028.

Die Schutzmaßnahmen sind vielfältig und reichen von baulichen Anforderungen wie widerstandsfähigen Decken und Wänden bis hin zu technischen Maßnahmen wie Blitzschutzanlagen und Temperaturkontrollen. Organisatorische Maßnahmen umfassen unter anderem die Festlegung von Arbeitsbereichen, die Begrenzung der Menge an organischen Peroxiden an Arbeitsplätzen und in Lagern sowie die Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 06. September 2023