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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden |
vom 8. August 2020 | |
Link zum Rechtstext | Gebäudeenergiegesetz |
Kerninhalte
Ein erster Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz wurde bereits im Januar 2017 von den federführenden Bundesministerien vorgelegt. Dieser sah vor, das Niedrigstenergiegebäude für die ab 2019 zu errichtenden Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ungefähr auf dem Niveau eines KfW-Effizienzhaus 55 festzuschreiben. Der entsprechende Standard für private Neubauten sollte in einer zweiten Stufe „rechtzeitig vor 2021“ festgelegt werden.
Dieser erste Entwurf (GEG 1.0) konnte jedoch – insbesondere aufgrund von Bedenken zur Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Niedrigstenergiegebäudestandards – in der ablaufenden Legislaturperiode nicht umgesetzt werden.
Im Koalitionsvertrag der aktuellen großen Koalition hat man sich zur Einführung des GEG bekannt, jedoch hinzugefügt: „Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort.“ Das bedeutet, dass es mit dem GEG 2.0 zu keinen Verschärfungen der bereits seit 01.01.2016 geltende Neubaustandard der EnEV kommen soll.
Nun liegt ein Entwurf der beiden federführenden Bundesministerien (BMWi und BMI) für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ mit Bearbeitungsstand 1. November 2018 vor. Die wichtigsten Neuerungen des GEG-Entwurfs werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Da es sich um einen Entwurf handelt und die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist, kann es im Laufe des weiteren Prozesses noch zu Änderungen kommen.
[geb-info.de]Zusatzinfo | Auslegung der Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG): |
Kerninhalte | Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der stetigen Reduktion von fossilen Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazubeitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Die Auslegung der Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) ist in §Alexandrina verlinkt. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | Am_SumEnergie-Gebäude; FM_SumBescha_2; FM_SumBescha_3; FM_SumBescha_4; FM_SumBescha_7; FM_SumBescha_8; FM_SumBescha_11; FM_SumBescha_12 |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 04. Januar 2024 Review vom 03. November 2023 Review vom 14. April 2023 Review vom 03. August 2022 Review vom 03. Juni 2021 Review vom 01. Mai 2021 Review vom 01. Februar 2021 Review vom 07. Dezember 2020 - Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz Review vom 07. Dezember 2020 - Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand Review vom 07. Dezember 2020 - Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand Review vom 13. August 2020 |