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Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Verordnung zur Durchführung der

Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen vom 4. April 2017

Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter vom 5. Juli 2021

Link zum Rechtstext

Reifenkennzeichnungsverordnung

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt die

Pflichten
  • der Reifenlieferanten,
  • der Reifenhändler,
  • der Fahrzeuglieferanten und der Fahrzeughändler.

Sie gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

Sie gilt nicht für

  • runderneuerte Reifen,
  • Geländereifen für den gewerblichen Einsatz,
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte,
  • Notreifen des Typs T,
  • Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h,
  • Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser < 254 mm oder > 635 mm,
  • Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z.B. Spikereifen,
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind.

    Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter.

    Links zur Rechtsänderung

    Review vom 12. Juli 2021