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| 99 Archiv |
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | HWaldG |
Kerninhalte | Ziel des dieses Gesetzes ist es, 1. - den Wald als Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen, als Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen sowie wegen seiner Wirkungen für den Klimaschutz zu schützen, zu erhalten, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft zu mehren und vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren,
2. - eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes zu gewährleisten,
3. - die Forstwirtschaft zu fördern und
4. - einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer herbeizuführen.
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