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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
8 März 2010 Technische technische Regel gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung |
und sowie die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen |
.Sie bestimmt die Anforderungen sowohl an die Planung, im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung. Die Abschnitte 1 bis 11 gelten für die Planung und den Bau, Abschnitt 12 für den Betrieb und die Überwachung |
als auch an die Beschaffenheit von Rohrfernleitungsanlagen.von Rohrfernleitungsanlagen. Diese Regel ist im Sinne des deterministischen Ansatzes konzipiert, sodass primär Einflüsse, die die Rohrfernleitungsanlage schädigen können, vermieden werden. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 14. März 2024 Review vom 01. November 2020 |