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Versammlungsstättenverordnung

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Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 2. November 2007

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Versammlungsstättenverordnung

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Kerninhalte

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von 1.

  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; 
2.
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als
1000
  • 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
3.
  • Sportstadien, die mehr als
5000
  • 5.000 Besucher fassen.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für 1.

  • Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2.
  • Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, 
3.
  • Ausstellungsräume in Museen, 
4.
  • Fliegende Bauten.