7.1 DGUV Grundsätze (ehemals BGG, GUV-G)
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Link zum Rechtstext | BGG 944 (alt) |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieser berufsgenossenschaftliche Grundsatz fordert, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Da deshalb eine ausreichende Ausbildung der Personen erforderlich ist, die solche Tätigkeiten eigenständig durchführen sollen, enthält er Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlage und BetriebsmittelBetriebsmittel”. |