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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Winden, Hub- und Zuggeräte (Ausgabe April 1980)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 54

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt grundsätzlich für Winden, Hub- und Zuggeräte sowie für Seilblöcke.

Sie gilt nicht für:  1.

  • Verschiebe- und Wendeeinrichtungen
,
2.
  • Geräte auf Seeschiffen
,
3.
  • Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen
,
4.
  • Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen
,
5.
  • Seillaufräder im Freileitungsbau
,
6.
  • Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern
,
7.
  • Rammwinden
,
8.
  • Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen
.

 

...

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAm_SumWinden; Inst_SumPrüfpf