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Die neue Fassung der 11. ProdSV gilt ab 20. April 2016.


...

Link zum Rechtstext

Explosionsschutzverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2016

Kerninhalte

1)

Diese Verordnung

gilt für die Bereitstellung

ist auf die folgenden neuen Produkte, die auf dem Markt

von neuen
1. Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen

bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden:

  • Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind,

2.
  • einschließlich Komponenten für ihren Einbau.
  • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen
für den Einsatz
  • , die zur Verwendung außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind,
die
  • jedoch im Hinblick auf
Explosionsgefahren jedoch
  • Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen
im Sinne der Nummer 1
  • erforderlich sind oder
dazu beitragen, und
3. Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
1. Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen,
2.
  • zum sicheren Betrieb beitragen.

Sie ist unter anderem nicht anzuwenden auf:

  • Medizinische Geräte, die zur Verwendung in medizinischen Bereichen bestimmt sind.
  • Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von
Sprengstoff
  • Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird
,
  • .
3.
  • Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und
nicht kommerzieller
  • nichtkommerzieller Umgebung
vorgesehen
  • bestimmt sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann
,
  • .
4. persönliche
  • Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der
Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz,
5.
  • 8. ProdSV
  • Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe
oder
  • und auf diesen Anlagen
,
6.
  • Beförderungsmittel,
das heißt
  • d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf
Straßen- und Schienennetzen
  • der Straße, auf der Schiene oder auf dem
Wasserweg
  • Wasser bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen
-
  • und
Schienennetzen
  • Schienen oder auf dem Wasser konzipiert sind
. Nicht ausgenommen sind
  • ; Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,

7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren nicht. Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach Satz 1 bezieht sich darauf, daß
a) Verletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten;
b) sichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten;
c) erfahrungsgemäß auftretende nicht elektrische Gefahren ausgeschlossen sind;
d) sichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.

 

  • sind nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAufbwSum_Produktsicherheit; ProdS_SumBescha; ProdS_Sum11.ProdSV; ProdS_SumCE; QM_SumCE; Eink_SumCE; Inst_Gfstoff_Sum_9; FaSi_Gfstoff_Sum_9; FM_Gfstoff_Sum_9; F2_SumGefährdb; ProdS_SumBevollmächtigter; ProdS_SumEinführer; ProdS_SumHändler; ProdS_SumHersteller
Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. August 2021