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Note |
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Die Verordnung wurde aufgehoben. |
Link zum Rechtstext | Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 20. Februar 1997 |
Kerninhalte |
Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt und das Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen. |
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:
1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen,
2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden sind,
3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen Schutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirksamkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.
(4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutzausrüstung ist jedes mit dieser auf dem Markt bereitgestellte Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen werden.
(5) Diese Verordnung gilt nicht
Sie gilt unter anderem nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge sowie für persönliche Schutzausrüstungen, die |
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(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge.
(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Bereitstellung auf dem Markt sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11) und durch die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 44), dienen.
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Tags | 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 8. Verordnung zum ProdSG; Achte Verordnung zum ProdSG; 8. Produktsicherheitsverordnung; Achte Produktsicherheitsverordnung; Achte ProduktsicherheitsV; Achte ProduktsicherheitsVO |