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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Substitution (Ausgabe Juli 2020) |
Kerninhalte
Nach den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht zur Substitutionsermittlung, -prüfung, - entscheidung und zur Dokumentation. Diese TRGS soll den Arbeitgeber unterstützen
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden,
- Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit nicht oder weniger gefährlich sind oder
- gefährliche Verfahren durch weniger gefährliche Verfahren zu ersetzen.
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Link zum Rechtstext | TRGS 600 |
Kerninhalte | Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | BetrIng_SumGfstoff; F2_SumGfstoff_3; FaSi_Gfstoff_Sum_7; FM_Gfstoff_Sum_7; Inst_Gfstoff_Sum_7 |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. August 2020 |