7.2 DGUV Informationen (ehemals BGI, GUV-I)
Insert excerpt | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG) (Ausgabe Dezember 2014) |
Link zum Rechtstext | DGUV Information 213-726 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Information beinhaltet Empfehlungen, die besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG) beschreiben. Sie gilt für komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische, die zur Erlangung spezieller Anwendungseigenschaften mehr als 1 % Additive enthalten (unverdünnt oder mit Wasser gemischt). Sie gilt unter anderem weder für kohlenwasserstoffhaltige Gemische, die als Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren eingesetzt werden, noch für Bitumendämpfe, Bitumenaerosole und Terpentinöl. Sie gilt auch nicht für die Beurteilung von komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen, die polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit einem Gehalt von mehr als 50 mg/L (50 ppm) enthalten, und die Beurteilung von Kühlschmierstoffen. |
...