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Prüfverordnung

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen

und Einrichtungen

nach dem Bauordnungsrecht vom

10

13.

November 2009

Dezember 2023

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Prüfung

von > Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be oder entlüften,> CO-Warnanlagen,> Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,> selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,> nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,> Brandmelde und Alarmierungsanlagen,> Sicherheitsstromversorgungen in -> Verkaufsstätten,> Versammlungsstätten,> Krankenhäusern,> Beherbergungsstätten,> Hochhäusern,> Mittel- und Großgaragen,> allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,> stationären Einrichtungen,-

technischer Anlagen in

=> Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung
=> Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung,
=> Krankenhäusern und Pflegeheimen,
=> Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 Beherbergungsstättenverordnung,
=> Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 Landesbauordnung,
=> Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 2 Absatz 10 Nummer 2 und 3 der Garagen- und Stellplatzverordnung,
=> allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
=> stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz,
=> sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung

durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.

nach § 51 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 Landesbauordnung als besondere Anforderung gestellt wurde, wenn die technischen Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Am_SumSonderbauten
Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. Februar 2024
Review vom 11. November 2021
Review vom 05. November 2021
Review vom 06. Juli 2021