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Note |
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Zum 1. Oktober 2014 außer Kraft getreten. |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge vom 1. April 1993 1993 |
Link zum Rechtstext | DGUV Vorschrift 6 |
Kerninhalte Der Unternehmer darf Versicherte, Gefahrstoffe überschritten wird oder überschritten wird, von denen aufgrund neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft festgestellt hat, daß sie krebserzeugend sind, oder die der Hersteller oder Einführer als solche gekennzeichnet hat, oder Tätigkeiten erfüllt sind, oder angeordnet worden ist, an diesem Arbeitsplatz oder mit dieser Tätigkeit nur | beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind. Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen, soweit dies nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wird. Der Unternehmer hat dem ermächtigten Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft jährlich auf Verlangen die Anzahl der für Vorsorgeuntersuchungen erfaßten Versicherten mitzuteilen. Er hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen darzulegen, daß die Gefährdung weder durch Ersatz der Gefahrstoffe noch durch technische Maßnahmen gänzlich vermieden oder verringert werden kann. Solange der Unternehmer nicht selber dafür sorgt, daß die erforderlichen Untersuchungen von einem ermächtigten Arzt durchgeführt werden, kann die Berufsgenossenschaft diese Untersuchungen veranlassen. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge. |
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