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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Vorsorgebescheinigung vom 17. Januar 2014 |
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Kerninhalte | Diese Arbeitsmedizinische Regel konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), demgemäß Beschäftigten und Arbeitgeber ärztlicherseits eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen ist, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Sie legt insbesondere den Inhalt einer Vorsorgebescheinigung fest und enthält ein Vorsorgebescheinigungsmuster. Sie muss vom Arzt im Sinne des § 7 ArbMedVV als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel berücksichtigt werden. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | Arzt_SumBeauft_2 |