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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesverordnung zur Ausführung zu § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 1. November 2022 |
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Kerninhalte | Für die Ausführung des § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Sie betreffen die Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude im Gebäudebestand. |
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