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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | BedGgstV |
Kerninhalte | Diese Verordnung legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen erlaubt sind und wie hoch die Kontamination sein darf. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere ihre Anlagen, darunter: |
listet auf- , die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen überhaupt nicht verwendet werden dürfen.“
- Anlage 2
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listet - „Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind.“ Sie besteht aus zwei Teilen:
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Teil - Teil A „Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung“
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Teil - Teil B „Beschichtete Zellglasfolie“
- Anlage 4
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beschreibt - „Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen.“
- Anlage 5
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listet auf- , die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen.“
- Anlage 5a
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listet auf- , die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen.“
- Anlage 6
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listet auf- , von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen.“
- Anlage 7
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listet auf- , die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen.“
- Anlage 9
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listet auf- , bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind.“
- Anlage 10
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beschreibt - „Verfahren zur Untersuchung bestimmter
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Bedarfsgegenstände