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Kerninhalte | Mit der vorliegenden Verordnung werden detaillierte Regeln für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt, die von der Kommission im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Arbeitsprogramms bewertet, aber bis zu den nachfolgend aufgelisteten Daten nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen wurden: -> für Stoffe der ersten Stufe bis zum 31. Dezember 2006 bzw. im Falle von Metalaxyl bis zum 30. Juni 2010 -> für Stoffe der zweiten Stufe bis zum 30. September 2007 -> für Stoffe der dritten und vierten Stufe bis zum 31. Dezember 2009 |
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