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Betroffenheit
Versender, Empfänger, Verlader und Transporteure von Gefahrgut; Gefahrgutbeauftragter
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Für ungereinigte leere Verpackungen wird eine eigene UN-Nummer (3509) eingeführt.
Asymmetrische Kondensatoren wie LIC (Lithium Ionen Kondensatoren) werden als Gefahrgut eingestuft. Für ihre Beförderung gibt es ebenso neue Regeln (UN 3508 und Sondervorschrift 372) wie für adsorbierte Gase (UN 3510 bis 3518 und die neue Verpackungsvorschrift P 208).
Der Abtransport beschädigter oder nicht mehr funktionsfähiger Lithiumbatterien wird durch die Sondervorschriften 636, 376, 377 und die Verpackungsanweisung P 908 geregelt.
Um die Entsorgung von Leuchtmitteln zu erleichtern, sind Freistellungsregelungen zur Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Stoffe enthalten, normiert.
In 4.1.4.1 P200 Absatz 10 va und Absatz 13 werden die Prüffristen von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen auf 15 Jahre erweitert.
Neu sind die Formeln in Absatz 4.3.2.2.1 für die Berechnung des maximal zulässigen Füllungsgrades für Tanks sowohl für umweltgefährdende flüssige Stoffe als auch für Stoffe mit der Nebengefahr der Umweltgefährdung.
Der bereits mit dem ADR 2013 eingeführte Abschnitt 5.5.3 über die Verwendung von Kühlmitteln wie Trockeneis wurde überarbeitet.
Größere Änderungen gab es im Kapitel 6.2 den Bau und das Prüfen von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gaspatronen und Brennstoffzellenkartuschen mit verflüssigtem, entzündbarem Gas betreffend. Ganz neu ist der Abschnitt 6.2.3 Dichtheitsprüfungen.
Komplett redigiert wurde das Kapitel 7.3 mit den Hauptvorschriften VC 1 bis VC 3 und den Sondervorschriften AP 1 bis AP 10, das die Beförderung in loser Schüttung regelt.
Der Konfetti-Shooter darf nun aufgrund der neuen Sondervorschrift SV 371 legal befördert werden.
Neu ist auch die Sondervorschrift 662 für Gasflaschen, die in Schiffen und Flugzeugen verwendet werden.
Die Gefahrzettelmuster und sonstigen Kennzeichen sind nun hinsichtlich der Abmessungen exakt (bis auf die Breite der Umrandung) vorgegeben. Insbesondere die Größe des Warnkennzeichens für Begasung wurde geändert. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 31. 12.Dezember 2016.
Für Additivbehälter als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks wurde die Sondervorschrift 664 beschlossen. Aus Gründen der Harmonisierung mit den Luft-Vorschriften dem Luftverkehr wird bei vielen Stoffen der derzeit bestehende Eintrag in Spalte 7b der Tabelle A zu E0 durch „E0“ ersetzt – eine Beförderung als „freigestellte Menge“ nach Kapitel 3.5 ist damit nicht mehr erlaubt.
Die schriftlichen Weisungen werden geringfügig modifiziert, müssen deshalb auch erst bis 30. 06.Juni 2017 ausgetauscht werden.
Transporte radioaktiver Typ-A-Versandstücke in gewissen Umfang (maximal 10 Versandstücke, Transportkennzahl maximal 3) sind künftig ohne ADR-Schulungsbescheinigung möglich.
Umweltgefährdende Stoffe der UN 3077 und 3082 werden – mit Ausnahme allgemeiner Verpackungsvorschriften – vollständig vom ADR befreit, wenn sie sich in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens fünf Litern oder Kilogramm befinden.
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