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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Link zum RechtstextVerordnung (EU) Nr. 10/2011
AnhängeAnhang I (Unionsliste der zugelassenen Monomere, sonstigen Ausgangsstoffe, durch mikrobielle Fermentation gewonnenen Makromoleküle, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen)Anhang II (Beschränkungen für Materialien und Gegenstände)Anhang III (Lebensmittelsimulanzien)Anhang IV (Konformitätserklärung)Anhang V (Konformitätsprüfung)
NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Mit dieser Verordnung werden besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt,  
-> die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,

oder 

oder
-> die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind,

oder 

oder
-> bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und unter folgende Kategorien fallen:  
-> Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff

bestehen 

bestehen
-> mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten

werden 

werden
-> Materialien und Gegenstände gemäß Buchstabe a oder b, die bedruckt und/oder mit einer Beschichtung überzogen

sind 

sind
-> Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungen in Kappen und Verschlüssen dienen und zusammen mit diesen Kappen und Verschlüssen zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien

bilden 

bilden
-> Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen

Sie gilt nicht für folgende Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und in anderen Einzelmaßnahmen geregelt werden sollen:  

  • Ionenaustauscherharze 
  • Gummi 
  • -> Ionenaustauscherharze
    -> Gummi
    -> Silikone

    Diese Verordnung gilt unbeschadet der EU-Vorschriften oder nationalen Vorschriften über Druckfarben, Klebstoffe oder Beschichtungen.

    Links zur Rechtsänderung

    Review vom 11. August 2023
    Review vom 02. August 2023
    Review vom 01. Oktober 2020