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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Thüringer Bauordnung vom

13

2.

März 2014

Juli 2024

Link zum RechtstextThürBO
LTBTechnische Baubestimmungen
vom 13. August 2015

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für

alle baulichen

bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in

Vorschriften

aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anforderungen gestellt werden.

An Sonderbauten (z.B. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400

m2

m2 haben, oder bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungen wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten (§

51

54 Nr. 22).

Die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen (ThürVVTB) ist bei der Rechtsnorm verlinkt.

Links zur RechtsänderungReview vom 01. August 2024
Review vom 01.