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Note |
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Die Richtlinie ist Teil der Technischen Baubestimmungen (Anlage 3.4/1). |
Link zum Rechtstext | Löschwasserrückhalte-Richtlinie |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält sie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken. |
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Die Muster-LöRüRL ist nicht mehr in Kraft. Die wurden von einzelnen Bundesländern, darunter auch Bayern, fortgeführt. Die Richtlinie „Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRl)“ – Fassung August 1992 – ist als zu beachtende Technische Regel unter lfd. Nr. A 2.2.1.13 in den Bayer. Technischen Baubestimmungen (BayTB) aufgeführt. | |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | WHG_Sum_Anlagen |