Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung von - Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
- CO-Warnanlagen,
- Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
- selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
- nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
- Brandmelde und Alarmierungsanlagen,
- Sicherheitsstromversorgungen
in Verkaufsstätten,Versammlungsstätten,Krankenhäusern,Beherbergungsstätten,Hochhäusern,Mittel- und Großgaragen,allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,stationären Einrichtungen,technischer Anlagen in => Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung => Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung, => Krankenhäusern und Pflegeheimen, => Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 Beherbergungsstättenverordnung, => Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 Landesbauordnung, => Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 2 Absatz 10 Nummer 2 und 3 der Garagen- und Stellplatzverordnung, => allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, => stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz, => sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist. | Links zur Rechtsänderungnach § 51 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 Landesbauordnung als besondere Anforderung gestellt wurde, wenn die technischen Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. |