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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Saarländisches Denkmalschutzgesetz vom 13. Juni 2018 |
Kerninhalte
Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.
Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt in besonderem Maße, die ihnen gehörenden Kulturdenkmäler zu pflegen.
Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bei.
URL-Adresse
http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/224-5.pdf
URL-Adresse
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/saarland/dschg_ges.htm
Link zum Rechtstext | Denkmalschutzgesetz |
Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt für das Saarland den Denkmalschutz und die Denkmalpflege. |
Links zur Rechtsänderung |