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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Gesetz Nr. 1069. URL-Adresse | http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d= http://sl.juris.de/sl/WaldG_SL_P50.htm |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/natursch/laender/srl/wald_ges.htm |
vom 26. Oktober 1977 |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es - wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahlschlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
- die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
- einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
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Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. August 2024 - Zusatzinfo: Verordnung über die Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe – Walderhaltungsabgabenverordnung (Walderhaltabgabe-VO) Review vom 01. August 2024 - Gesetz Nr. 2142 zur Änderung des Landeswaldgesetzes Review vom 06. Januar 2022 |