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http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/27gf/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-S%C3%9CGRPrahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=46&showdoccase=1&doc.part=R&paramfromHL=true#focuspoint

Link zum Rechtstext

LandessicherheitsüberprüfungsG

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000

Kerninhalte

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von einer öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und die Zugangsbefugnis zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko besteht (Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz).

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/laender/rp/lsueg_ges.htm

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