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Das Gesetz ist seit dem 31.12.2019 nicht mehr gültig. |
Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vom 14. Dezember 2012 |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu amtlichen Informationen zu gewährleisten und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
Es gilt für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Es gilt unter anderem nicht für - Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie für Bildungs- und Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden;
- die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie für die Landesmedienanstalt, soweit diese die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter wahrnimmt;
- Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit Informationen aus deren Verfahrensakten betroffen sind.
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URL-Adresse | http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/mbq/page/bsthueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-InfFrGTH2012rahmen&documentnumber=1&numberofresults=20&showdoccase=1&doc.part=R¶mfromHL=true#focuspoint |
URL-Adresse | https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/laender/th/ifg.htm