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Betroffenheit

Unternehmen mit Anlagen aus dem erneuerbaren Energiebereich; stromkostenintensive Unternehmen; Energiemanagementbeauftragter

Nachricht

Das Gesetz wurde aufgrund des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien umfangreich geändert.

Die Vergütung des erneuerbaren Stroms wird künftig über Ausschreibungen geregelt. Damit wird die Höhe der Förderung vom Markt und nicht länger staatlich festgelegt. Das sichert den kontinuierlichen Ausbau der erneuerbaren Energien und kann die Förderkosten senken, sofern es genug Wettbewerb gibt.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird so mit dem Netzausbau synchronisiert, dass der saubere Strom auch bei den Verbrauchern ankommt. Zum einen werden für jede Technologie -- Windenergie an Land bzw. auf See, Photovoltaik, Biomasse -- bestimmte Ausbaumengen festgelegt, die auch den verfügbaren Netzkapazitäten angepasst sind.

Außerdem wird mit dem EEG, das ab 1. Januar 2017 das amtliche Kurzzeichen „EEG 2017“ tragen wird, geregelt, dass der Ausbau der Windkraft an Land in Gebieten mit Netzengpässen beschränkt wird. Ab 2017 wird eine Rechtsverordnung Gebiete festlegen, in denen der Ausbau der Windenergie auf 58 Prozent des durchschnittlichen Ausbaus in den letzten drei Jahren begrenzt wird. Diese Begrenzung gilt solange, bis die Netze ausreichend ausgebaut sind.

Ausschreibungspflicht

Eine Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungen trifft gemäß § 22 alle Anlagen ab einer installierten Leistung von 750 Kilowatt (kW) bei Windenergie an Land und Solarenergie bzw. 150 kW bei Biomasseanlagen. Anlagen mit geringerer Leistung haben -- je nach Technologie und Größe der Anlage -- nach wie vor einen gesetzlich festgelegten Förderanspruch für den Strom, den sie in das Netz einspeisen. Dabei erhalten Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW weiterhin eine feste Einspeisevergütung. Für alle Anlagen über 100 kW besteht weiterhin die Pflicht zur Direktvermarktung des Stroms an der Börse, so dass für diese Anlagen weiterhin eine Vergütung in Form der gleitenden Marktprämie vorgesehen ist. Die Marktprämie ist die Differenz zwischen Börsenstrompreis und der Höhe des jeweils anzulegenden Werts nach der festen Einspeisevergütung.

Betreiber von Anlagen über 750 kW (bzw. 150 kW), für die die Pflicht zur Ausschreibung besteht, müssen ihren Strom ebenfalls direkt vermarkten. Allerdings wird der anzulegende Wert für die Marktprämie nun nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern im wettbewerblichen Verfahren ermittelt. Bei Windenergieanlagen auf See ist die Voraussetzung, dass die Anlagen vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten (haben) und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden. Im Rahmen des EEG 2017 wurde das Windenergie-auf-See-Gesetz erlassen, mit dem für Windenergieanlagen auf See ebenfalls Ausschreibungen eingeführt werden (siehe Seite \pageref{windseeg}).

Nach § 19 Abs. 2 besteht ein Zahlungsanspruch, aber nur noch dann, wenn der Betreiber für den Strom keine Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz (Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder Strom, der zum Selbstverbrauch benutzt wird) und kein vermiedenes Netznutzungsentgelt in Anspruch nimmt. Das vermiedene Netzentgelt wird von den Netzbetreibern an die Betreiber ausgezahlt, die ihren Strom verbrauchsnah in das Niederspannungs- oder Mittelspannungsnetz einspeisen.

Ausgenommen von der Pflicht zur Ausschreibung sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponie-, Klär- oder Grubengas und Geothermie (§ 22 Abs. 6 S. 2). Ebenso sind Pilotwindenergieanlagen, die wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen aufweisen, bis zu einer installierten Leistung von insgesamt 125 Megawatt (MW) von der Ausschreibungspflicht befreit (§§ 22 Abs. 2 Nr. 3, 22a).

Übergangsregelungen

Festgesetzte Einspeisevergütungen gibt es nur noch für kleine Anlagen unter 750 kW (150 kW bei Biomasse) oder für Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen, die bis Ende 2016 genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden. Lediglich für Windkraftanlagen auf See gelten längere Übergangsfristen. Hier werden wir vorab das Review zum EEG 2017 einstellen, welches am 18. Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Betroffenheit

Nachricht

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werden Ausschreibungen erst für die Windparks eingeführt, die ab 2021 in Betrieb gehen werden.

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 (Inkrafttreten des EEG 2017) in Betrieb genommen wurden, besteht grundsätzlich Bestandsschutz. Das bedeutet, sie erhalten weiterhin die Vergütung nach dem für sie gültigen EEG und müssen nicht in die Ausschreibung.

Alternativ können Betreiber von Windenergieanlagen freiwillig an der Ausschreibung teilnehmen und auf die Vergütung nach dem EEG 2014 verzichten. Dies muss jedoch verbindlich bis zum 1. März 2017 entschieden werden.

Teilnahmebedingungen

Damit eine Anlage an der Ausschreibung teilnehmen kann, muss sie neben der Anlagengröße weitere Voraussetzungen erfüllen (sog. Präqualifikation). Welche das sind, hängt von der jeweiligen Technologie ab.

Windenergieanlagen auf LandWer ab 2017 für neue Windkraftanlagen an Land Fördergelder erhalten möchte, muss an einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur (BNetzA) teilnehmen. Dabei gilt: Die Betreiber von neuen Windkraftanlagen stehen untereinander im Wettbewerb – Fördergelder erhalten nur die Betreiber, die ihre Anlagen möglichst wirtschaftlich betreiben. Die Förderhöhe wird also nicht mehr vom Staat festgesetzt, sondern ergibt sich im Wettbewerb.

Jedes Jahr schreibt die BNetzA eine bestimmte Menge an Windkraftleistung an Land aus: ab 2017 drei Jahre lang jeweils 2.800 MW, danach 2.900 MW pro Jahr. Pro Ausschreibungsrunde können sich Betreiber mit einer oder mehreren neuen Anlagen bewerben. Dabei müssen sie angeben, welche Förderhöhe sie pro Kilowattstunde verlangen. Den Zuschlag erhalten die Betreiber mit den geringsten Fördersummen.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Anlagen, die bis Ende 2016 genehmigt und bis spätestens 2018 in Betrieb gehen, sowie kleine Anlagen unter 750 kW und Forschungsanlagen müssen nicht an den Ausschreibungen teilnehmen.

Windenergieanlagen auf SeeFür Windkraftanlagen auf See gelten längere Übergangsfristen, damit sich dieser vergleichsweise neue Industriezweig entwickeln kann und dadurch die Preise für solche Anlagen sinken. Konkret bedeutet das: Erst für die Inbetriebnahme ab 2021 müssen Betreiber, die für neue Windkraftanlagen auf See Fördergelder erhalten möchten, an einer Ausschreibung der BNetzA teilnehmen. Bis dahin gelten für Neuanlagen die bisherigen staatlich festgelegten Fördersätze. Die erste Ausschreibungsrunde wird dafür im Jahr 2017 durchgeführt.

Die BNetzA wird die Ausschreibungsverfahren so gestalten, dass in den Jahren 2021 bis 2030 ein möglichst kontinuierlicher und langsam ansteigender Zubau erfolgt. So ist für die Jahre 2021 und 2022 ein Zubau von 500 MW, für die Jahre 2023 bis 2025 ein jährlicher Zubau von 700 MW und für die Jahre 2026 bis 2030 ein jährlicher Zubau von 840 MW vorgesehen. Auch hier gilt: Pro Ausschreibungsrunde können die Betreiber ein Gebot über die Höhe der Förderung abgeben. Dabei müssen sie angeben, welche Förderhöhe sie pro Kilowattstunde verlangen. Den Zuschlag erhalten die Betreiber mit den geringsten Fördersummen.

PhotovoltaikanlagenAb 2017 müssen Betreiber von neuen größeren Photovoltaikanlagen mit mehr als 750 KW Leistung an den Ausschreibungen der BNetzA teilnehmen. Ansonsten erhalten sie keine Zahlung. Bei diesen Ausschreibungen treten die Betreiber neuer Anlagen gegeneinander an. Eine Zahlung erhalten nur diejenigen, die ihre Anlage mit möglichst niedrigen Kosten wirtschaftlich betreiben können.

Pro Jahr schreibt die BNetzA eine Leistung von 600 MW im Bereich Photovoltaik aus. Auch hier gilt: Pro Ausschreibungsrunde können sich Betreiber mit einer oder mehreren neuen Anlagen bewerben.

BiomasseanlagenNeue Biomasseanlagen erhalten ab 2017 nur noch dann eine staatliche Förderung, wenn die Betreiber erfolgreich an einer Ausschreibung der BNetzA teilgenommen haben. Erfolgreich bedeutet: Sie haben in ihrer Bewerbung gezeigt, dass sie die geplante Anlage mit möglichst wenig Fördergeld wirtschaftlich betreiben können.

In den Jahren 2017 bis 2019 schreibt die BNetzA jeweils eine Leistung von 150 MW aus, von 2020 bis 2022 sind es pro Jahr 200 MW. Wie bei allen anderen Ausschreibungen gilt auch hier: Pro Ausschreibungsrunde können sich Betreiber mit einer oder mehreren neuen Anlagen bewerben.

Bestandsanlagen, deren EEG-Förderung ausläuft, können ebenfalls an den Ausschreibungen teilnehmen. Auf diese Weise erhalten sie die Chance auf eine 10-jährige Anschlussförderung. Voraussetzung für die Teilnahme von Bestandsanlagen ist, dass sie die gleichen Anforderungen an eine flexible, an den Erfordernissen des Strommarktes orientierte Stromerzeugung erfüllen wie Neuanlagen.

Bekanntmachung

Zuständig für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens ist die BNetzA. Sie gibt bekannt, wann der Termin zur Abgabe der Gebote ist und wie hoch das Ausschreibungsvolumen und der maximal erzielbare Höchstwert sind (§ 29). Wie viele Ausschreibungsrunden pro Jahr durchgeführt werden, ist technologieabhängig.

Gebotsabgabe

Die Bieter können ein Gebot bis zum Gebotstermin abgeben und sind gemäß § 31 verpflichtet, eine Sicherheitsleistung als Geldbetrag oder Bürgschaft zu hinterlegen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nur ernstgemeinte Gebote abgegeben werden. Die Höhe der Sicherheit hängt von der Technologie ab und liegt zwischen 30 und 60 Euro pro Kilowatt (€/kW) installierbarer Leistung.

Außerdem müssen die Bieter unter anderem den genauen Standort der Anlage und einen verdeckten Gebotswert angeben. Der Gebotswert wird in Cent pro Kilowattstunde (ct/KWh) angegeben (§ 30). Geboten wird dabei auf den „anzulegenden Wert“, also den Wert, den der Anlagenbetreiber später in Form der Marktprämie erhält. Allein dieser Gebotswert entscheidet über die Zuschlagserteilung. Nach dem Gebotstermin sind die Bieter an ihren Gebotswert gebunden (§ 30a Abs. 4). Teilnehmer einer Ausschreibung sind grundsätzlich verpflichtet, den gesamten erzeugten Strom ihrer Anlage in das Netz einzuspeisen (§ 27a). Bieter, die den Strom auch teilweise zur Eigenversorgung nutzen möchten und entsprechend kalkulieren, können deswegen nicht an den Ausschreibungen teilnehmen.

Zuschlagserteilung

Nach dem Gebotstermin prüft die BNetzA, ob die Gebote gültig sind. Bestimmte Bedingungen führen zum Ausschluss von der Ausschreibung, z. B. wenn der gesetzlich festgelegte Höchstpreis überschritten wurde oder wenn Falschangaben oder Preisabsprachen gemacht wurden (§§ 33 f.). Die gültigen Gebote werden dann nach Gebotswert sortiert. Derjenige, der den niedrigsten Gebotswert angegeben hat, bekommt zuerst den Zuschlag. Die weitere Zuschlagserteilung erfolgt nach Höhe der Gebotswerte aufsteigend, bis die ausgeschriebene Menge erreicht wurde. Haben zwei Bieter denselben Gebotswert angegeben, wird derjenige mit der niedrigeren Gebotsmenge bezuschlagt. Stimmt auch die Gebotsmenge überein, entscheidet das Los über die Zuschlagserteilung (§ 32). Nach Inbetriebnahme seiner Anlage erhält der Bieter im Regelfall für den eingespeisten Strom den anzulegenden Wert, den er geboten hat (pay-as-bid).

Fristen und Strafzahlungen

Nach der Zuschlagserteilung ist der Bieter verpflichtet, das Projekt innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu realisieren. Wieviel Zeit er zur Realisierung hat, hängt von der Technologie ab. Wird das Projekt nicht innerhalb des jeweils festgesetzten Zeitraums umgesetzt, wird eine Strafzahlung (sogenannte Pönale) fällig und die Sicherheit, die er geleistet hat, entsprechend eingezogen (§ 55). Die Höhe der Pönale ist -- ebenso wie die Fristen und die zu leistende Sicherheit -- technologiespezifisch.

Eigenverbrauch und Speicher

Eigenverbrauch

Anlagenbetreiber, deren Anlagen nicht in der Ausschreibung sind, können ihren Strom zur Eigenversorgung nutzen. Bei Teilnahme an der Ausschreibung hingegen besteht die Pflicht, den gesamten erzeugten Strom in das Netz einzuspeisen (§ 27a).

Für die Eigenversorgung gibt es keine wesentlichen Änderungen im neuen EEG 2017. Nach wie vor ist die EEG-Umlage gemäß § 61 für die Eigenversorgung reduziert, wenn der Erzeuger den Strom selbst in unmittelbarer Nähe verbraucht und der Strom nicht durch das Netz zur allgemeinen Versorgung geleitet wird. Für Strom, der bis zum 31. Dezember 2016 verbraucht wird, sind 35 Prozent der EEG-Umlage zu zahlen. Ab 2017 sind 40 Prozent der EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom zu zahlen. Eigenverbrauchter Strom aus kleinen Anlagen bis zu 10 kW bleibt weiterhin für bis zu 10 MWh im Jahr von der EEG-Umlage befreit (Bagatellgrenze).

Stromspeicher

Die Regelungen zu Speicheranlagen werden ergänzt. Bisher konnte bei Eigenverbrauchsanlagen sowohl bei der Zwischenspeicherung als auch beim Verbrauch des Stroms eine (anteilige) EEG-Umlage anfallen. Diese Doppelbelastung möchte der Gesetzgeber ausschließen. Gemäß § 61a ist nunmehr für den Strom, der in den Speicher geleitet wird, keine EEG-Umlage mehr zu zahlen, wenn der anschließend entnommene Strom entweder vollständig in das Netz eingespeist wird oder für den gesamten entnommenen Strom eine (reduzierte) EEG-Umlage anfällt. Strom aus dezentralen Speichern, die den Eigenverbrauch oder die Direktlieferung optimieren sollen, ist damit künftig in vielen Fällen nicht länger doppelt belastet.

Regionale Grünstromkennzeichnung

Mit dem EEG 2017 wird eine neue Kennzeichnungsoption für Strom aus regionalen EEG-Anlagen eingeführt. Vor dem Hintergrund der Streichung des Grünstromprivilegs mit dem EEG 2014 wurde bereits eine Verordnungsermächtigung zur Einführung eines alternativen Vermarktungswegs für Grünstrom aufgenommen. Anders als zuvor mit dem Grünstromprivileg soll mit der regionalen Grünstromkennzeichnung kein alternativer Vermarktungsweg, sondern vorrangig eine Kennzeichnungsmöglichkeit geboten werden.

Nach § 79 a stellt das Umweltbundesamt als verwaltende Einrichtung des Herkunftsnachweisregisters Anlagenbetreibern auf Antrag Regionalnachweise für direktvermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 20 (geförderte Direktvermarktung) aus. Dies gilt für jede Kilowattstunde Strom, die an Letztverbraucher in der Region geliefert wird. Die Definition der Region umfasst dabei alle Postleitzahlengebiete im Umkreis von 50 km um das Postleitzahlengebiet bzw. die Gemeinde des Verbrauchers. Die Nachweise können entlang der Lieferkette des Stroms auch an Direktvermarkter und Stromhändler übertragen werden.

Die Regionalnachweise ermöglichen dem Anlagenbetreiber bzw. Stromhändler, die Regionalität des Stroms in der Stromkennzeichnung als Anteil des EEG-geförderten Stroms auszuweisen und Informationen zur Anlage zu veröffentlichen. Das Doppelvermarktungsverbot untersagt für geförderte Strommengen grundsätzlich die Nutzung von Herkunftsnachweisen und die Weitergabe von sonstigen Informationen, die eine Identifikation ermöglichen. Mengen, die unter die regionale Grünstromkennzeichnung fallen, sind hiervon nun explizit ausgenommen (§ 80). Gemäß § 53b verringert sich bei den Anlagen, die im Zuge der geförderten Direktvermarktung eine Marktprämie erhalten, diese um 0,1 ct/KWh Strom, für den ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist. Zudem können gemäß § 87 Gebühren für die Nutzung des Regionalnachweisregisters erhoben werden.

Anlagenbetreiber, die für ihren Strom eine Einspeisevergütung erhalten, und diejenigen, die die sonstige Direktvermarktung (ohne Marktprämie) nach § 21a nutzen, können für ihre Anlagen keine Regionalnachweise erhalten und die regionale Grünstromkennzeichnung entsprechend nicht nutzen.

Stromkostenintensive Unternehmen

Wie hoch die EEG-Umlage für die stromkostenintensiven Unternehmen ausfällt, ist in der „Besonderen Ausgleichsregelung“ (§§ 64 ff.) festgelegt: Für die erste Gigawattstunde zahlen sie die volle EEG-Umlage, für jede weitere Kilowattstunde in der Regel 15 Prozent der EEG-Umlage, allerdings nur bis zu einer maximalen Belastung von vier Prozent der unternehmenseigenen Bruttowertschöpfung. Wenn die Stromkosten eines Unternehmens mindestens 20 Prozent der Bruttowertschöpfung betragen, darf die Belastung durch die EEG-Umlage sogar nur 0,5 Prozent der eigenen Bruttowertschöpfung betragen.

Während nach den Vorgaben der EU in vielen Branchen alle Unternehmen begünstigt werden könnten, sieht die deutsche Regelung eine Begünstigung nur für Unternehmen vor, bei denen der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung mindestens 17 Prozent beträgt. Ab 2017 gibt es ab einem Schwellenwert von 14 Prozent eine vorgelagerte Stufe für besonders strom- und handelsintensive Branchen, in der die Unternehmen grundsätzlich 20 Prozent der vollen Umlage zahlen.

Das EEG 2017 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Handlungsempfehlung

Machen Sie sich mit den Änderungen vertraut. Soweit Sie Anlagenbetreiber sind, müssen Sie zukünftig an Ausschreibungen teilnehmen und entsprechende Fristen dazu berücksichtigen. Beachten Sie, dass Sie nur für Neuanlagen ab 2017 in die Ausschreibung gehen müssen. Altanlagen genießen Bestandsschutz. Prüfen Sie intern, ob, soweit sich Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen in einem Genehmigungsverfahren befinden, dieses entsprechend bis Ende des Jahres abgeschlossen werden kann, um noch die bisherige Vergütungsregelung zu erhalten.

Als stromkostenintensives Unternehmen sollten Sie intern prüfen, ob Sie weiterhin unter die Regelung fallen.