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Teilfreistellung vom obligatorischen Nachweisverfahren für die Entsorgung von Altholz Bbg

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Teilfreistellung vom obligatorischen Nachweisverfahren für die Entsorgung von Altholz, das einer besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen ist - Bbg

Kerninhalte

Diese Allgemeinverfügung regelt die Freistellungen vom obligatorischen Nachweisverfahren für die Entsorgung von Altholz, das einer besonders überwachungsbedürftigen Abfallart zuzuordnen ist.

Sie gilt sowohl für die im Land Brandenburg tätigen Einsammler und Beförderer als auch für die Betreiber der im Land Brandenburg liegenden Anfallstellen und Abfallentsorgungsanlagen.Rechtsnorm-Links

 

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