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Kurzbezeichnung

Entwässerungssatzung

Bezeichnung

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Gundelfingen a. d. Donau vom 18. November 2016

Rechtsebene

Gundelfingen

Art der Norm

Satzung

Kerninhalte

Regelungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht der öffentlichen Entwässerungsanlage. Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Dieses Recht besteht nicht,>

  • wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt.
>
  • solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

Rechtsnorm-Links

 

Bezeichnung

Stadt Gundelfingen

URL-Adresse

https://alexandrina.ecovg-compliancegundelfingen.de/wp-content/downloaduploads/attachments2020/10289254/Entw%C3%A4sserungssatzung%20-%20EWS%20G%20vom%201801/6320-G01-Satzung-f%C3%BCr-die-%C3%B6ffentliche-Entw%C3%A4sserungseinrichtung-der-Stadt-Gundelfingen-a.d.Donau-Entw%C3%A4sserungssatzung-%E2%80%93-EWS-vom-18.11.2016.pdf?api=v2

 

 

Gesetzl. Kurzzeichen